Satzung

Neufassung der Satzung gemäß Beschluss der JHV am 12. März 2020

I. Allgemeines

§ 1 Name, Sitz und Farben des Vereins

(1) Der Verein heißt Polizei-Sportverein Union Neumünster von 1973 e.V. (kurz PSV Neumünster). Der Gründungstag ist der 28. Mai 1973.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Neumünster und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Kiel eingetragen und unter Zeichen VR 149 NM registriert. Gerichtsstand ist Neumünster.

(3) Der Verein ist Mitglied des Landessportverbandes Schleswig-Holstein und der zuständigen Landesfachverbände.

(4) Die Vereinsfarben sind grün-weiß.

(5) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird insbesondere durch Errichtung von Sportanlagen und die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht. Ziel des Vereins ist es auch, Menschen mit Migrationshintergrund in den Verein zu integrieren. Der Verein bekennt sich damit ausdrücklich zu einer „offenen Gesellschaft“.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Doping 

(1) Der Verein verwirklicht seinen Satzungszweck insbesondere dadurch, dass er jede Form des Dopings bekämpft und in enger Zusammenarbeit mit den Fach- und Landesverbänden für präventive und repressive Maßnahmen eintritt, die geeignet sind, den Gebrauch verbotener leistungssteigernder Mittel und/oder Methoden zu unterbinden. Näheres regeln die Anti-Doping Ordnungen der Fach- oder Landesverbände.

(2) Durch Verstöße gegen die Anti-Doping Ordnung können Sanktionen verhängt werden. Die Zuständigkeit für das Sanktionsverfahren wird vom Verein auf die Landes- und Fachverbände übertragen, insbesondere auch die Befugnis zum Ausspruch von Sanktionen. Alle Streitigkeiten werden nach dem Anti-Doping-Regelwerk der Landes- und Fachverbände unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs, auch für den Rechtsschutz entschieden. Die Vereinsmitglieder sind verpflichtet, Entscheidungen der Landes- und Fachverbände anzuerkennen und umzusetzen. 

II. Die Mitglieder

§ 4 Mitgliedschaft 

(1) Der Verein setzt sich zusammen aus:
a) ordentlichen Mitgliedern
b) jugendlichen Mitgliedern
c) Kindern
d) Ehrenmitgliedern

Zu a): Ordentliche Mitglieder sind Mitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr. Neufassung der Satzung gemäß Beschluss der JHV am 12. März 2020

Zu b): Jugendliche Mitglieder sind Mitglieder vom Beginn des vollendeten 12. Lebensjahres bis zum vollendeten 16. Lebensjahr.

Zu c): Kinder im Sinne der Mitgliedschaft sind Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr.

Zu d): Zu Ehrenmitgliedern können durch den Beirat Personen ernannt werden, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben. Das Nähere regelt die „Ordnung über die Ehrungen“.

(2) Männlich und weiblich Der Gebrauch der männlichen Schreibweise dient lediglich der Vereinfachung und bezieht sich auch auf Frauen.

§ 5 Aufnahme

(1) Vorbedingung für die Aufnahme ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag beim Vorstand. Bei Minderjährigen muss das Einverständnis des Erziehungsberechtigten vermerkt sein.

(2) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

(3) Gründe über die Nichtaufnahme brauchen dem Bewerber nicht bekanntgegeben zu werden.

(4) Mit der Aushändigung des Mitgliedsausweises gilt der Bewerber als in den Verein aufgenommen.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Austritt aus dem Verein (Kündigung)
b) Streichung von der Mitgliederliste
c) Ausschluss aus dem Verein
d) Tod

(2) Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Ende des Quartals mit 6wöchiger Kündigungsfrist möglich. Er ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Bei Abmeldung von Minderjährigen ist gleichzeitig die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters erforderlich.

(3) Ein ordentliches Mitglied kann durch Beschluss des Beirates von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung von Beiträgen an die zuletzt dem Verein bekannte Adresse mit der Zahlung in Verzug ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung ein Monat verstrichen ist und in dieser Mahnung ausdrücklich die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Gesamtvorstandes über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden.

(4) Mitglieder, die mit Ämtern betraut waren, haben bei ihrem Austritt ordnungsgemäß Rechenschaft abzulegen.

(5) Der Mitgliedsausweis ist Eigentum des Vereins und ist beim Austritt zusammen mit evtl. empfangenem Spiel- und Sportgerät und sonstigem Vereinseigentum zurückzugeben.

(6) Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der geschäftsführende Vorstand.
Er kann erfolgen, wenn das Mitglied
1. sich einer ehrenrührigen Handlung schuldig gemacht hat,
2. den Verein oder seine Organe schwer beleidigt hat,
3. vorsätzlich gegen Satzung, Beschlüsse oder gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat.

Vor der Entscheidung ist der Auszuschließende zu hören. Gegen die Entscheidung kann innerhalb eines Monats ab Zugang der Entscheidung der Beirat angerufen werden, der dem geschäftsführenden Vorstand unverzüglich sein Votum abgibt. Danach entscheidet der geschäftsführende Vorstand binnen eines Monats endgültig. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft.

Macht das Mitglied von dem Recht der Anrufung des Beirates gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Anrufungsfrist, so unterwirft er sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.

Am Anrufungsverfahren darf nicht teilnehmen, wenn dieser selbst Partei im Sinne des § 10 Abs. 2 ist oder inhaltlich in die Konfliktsituation eingebunden ist. 

Der Beirat stellt sicher, dass die vorstehende Regelung eingehalten wird!

(7) Die Bestimmungen des § 6, Ziff. (4) und (5) sind anzuwenden.
(8) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt.
(9) Schriftverkehr mit Mitgliedern gilt diesen insbesondere im Ausschlussverfahren drei Tage nach Versendung an die letzte bekannte Anschrift als zugegangen

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Alle Mitglieder haben:

(1) Anteil an allen in den Satzungen genannten Einrichtungen und Veranstaltungen des Vereins,

(2) den Turn- und Sportgedanken im Sinne der in dieser Satzung niedergelegten Grundsätze zum Wohle des Vereins zu fördern, die Vereinssatzungen und gefassten Vereinsbeschlüsse zu beachten und einzuhalten,

(3) jeden Wohnungswechsel dem Verein schriftlich anzuzeigen, 

(4) die festgesetzten Mitgliedsbeiträge pünktlich zu entrichten.

Die Kosten für Rückbelastungen von Einzugsaufträgen, die dadurch entstehen, dass auf dem Konto des Mitgliedes in Höhe des Beitrags keine Deckung vorhanden ist, oder weil es das Mitglied versäumt hat, den Verein rechtzeitig über eine Kontoänderung zu informieren, sind vom Mitglied zu übernehmen.

III. Organe

§ 8 Organe

(1). Die Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der Beirat
d) Vereinsjugend und Jugendversammlung

Die Organe leiten den Verein nach Gesetz, Vereinssatzung und ergänzend dazu erlassenen Ordnungen.

§ 9 Die Mitgliederversammlung und ihre Aufgaben

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Insbesondere obliegt der Entscheidung der Mitgliederversammlung:

a). Entgegennahme von Berichten
b). Genehmigung des Haushalts und Entlastung des Vorstandes
c). Wahlen der Vorstandsmitglieder
d). Satzungsänderungen
e). die Vereinsauflösung

(2) Im ersten Quartal eines jeden Jahres soll eine Mitgliederversammlung stattfinden. Darüber hinaus finden Mitgliederversammlungen statt, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder 10 % der Mitglieder dieses unter Angabe und des Zwecks schriftlich verlangen.

(3) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand durch Aushang am Vereinsheim, Stettiner Str. 29, 24537 Neumünster, unter einer Frist von zwei Wochen einzuberufen. Die Berufung muss den Gegenstand der Beschlussfassung (= Tagesordnung) bezeichnen.

(4) Jede satzungsgemäß berufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(5) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse grundsätzlich mit einfacher Mehrheit. Zur Beschlussfassung über die Änderung der Satzung oder die Vereinsauflösung ist eine ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Stimmenthaltungen zählen nicht mit.

(6) Über Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll zu führen, welches vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 10 Der Vorstand

(1). Der VORSTAND besteht aus:
a). dem Gesamtvorstand
b). dem geschäftsführenden Vorstand

(2). Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der geschäftsführende Vorstand. Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten. 

(3). Dem Gesamtvorstand gehören an:
1. der 1. Vorsitzende,
2. der 2. Vorsitzende,
3. der 3. Vorsitzende,
4. der 1. Kassenwart,
5. der 1. Schriftwart
6. der 2. Kassenwart
7. der 2. Schriftwart
8. der Jugendwart
9. der Seniorenbeauftragte
10. der Beauftragte für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
11. der Präsident
12. der Ehrenamtsbeauftragte

(4) Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an:
1. der 1. Vorsitzende,
2. der 2. Vorsitzende,
3. der 3. Vorsitzende,
4. der 1. Kassenwart,
5. der 1. Schriftwart

§ 11 Beirat

(1) Dem Beirat gehören an:
1.die Mitglieder des Gesamtvorstandes,
2.die Abteilungswarte

(2) Der Beirat unterstützt und berät den Vorstand. Ihm obliegt ferner die Beschlussfassung in wichtigen Vereinsangelegenheiten. Der Beirat kann innerhalb von vier Wochen nach Fertigung des Protokolls gegen Beschlüsse des Vorstandes Einspruch erheben. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung. Die Entscheidung trifft dann die nächste Mitgliederversammlung.
Jede satzungsgemäß berufene Beiratssitzung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Beiratsmitglieder beschlussfähig.

§ 12 Aufgaben und Arbeitsweise des Vorstandes

(1) Der Vorstand leitet und verwaltet den Verein nach Gesetz, Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung sowie den für einzelne Bereiche erlassenen Ordnungen. Der Vorstand ordnet und überwacht die Tätigkeit der Abteilungen und Vereinseinrichtungen und berichtet regelmäßig der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit.

(2) Jedes Vorstandsmitglied hat das Recht, an allen Sitzungen der Abteilungen, Ausschüsse und sonstigen Vereinseinrichtungen beratend teilzunehmen.

(3) Der Vorstand ist berechtigt, Ausschüsse einzusetzen und/oder fachkundige Personen zu bestellen.

(4) Der Vorstand kann von sich aus Satzungsänderungen vornehmen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden. Diese Satzungsänderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.

(5) Der geschäftsführende Vorstand erledigt alle laufenden Geschäfte. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung oder Ordnung einem anderen Vereinsorgan zu gewiesen sind.

(6) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

§ 13 Präsidentschaft

(1). Für die Wahrnehmung repräsentativer Aufgaben des PSV Neumünster kann ein Präsident durch den Vorstand bestellt werden. Er ist höchster Repräsentant des PSV Neumünster.

(2). Der Präsident stimmt sich bei seiner Aufgabenwahrnehmung mit dem Vorstand ab. Der Präsident darf den Vorstand unterstützen und beraten. Er hat das Recht, an allen Sitzungen der Organe und an Veranstaltungen des PSV Neumünster teilzunehmen. Darüber hinaus hat er das Rede- und Antragsrecht, jedoch kein Stimmrecht.

(3). Da der Präsident lediglich für Repräsentativaufgaben zuständig ist und kein Stimmrecht in Sitzungen hat, haftet er nicht wie die Organmitglieder.

§ 14 Vergütungen für die Vereinstätigkeit

(1) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

(2) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.

(3) Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. (2) trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

(4) Der geschäftsführende Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.

(5) Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.

§ 15 Die Ausschüsse des Vereins

(1) Der Vorstand kann zur Erledigung besonderer Aufgaben ständige und nicht ständige Ausschüsse einsetzen. Hierzu gehören:
a) der Jugendausschuss
b) die technischen Ausschüsse der Abteilungen.

(2) Den Jugendausschuss des Vereins bilden der (die) Vereinsjugendwart / in als Vorsitzende (r) des Jugendausschusses und je 2 Jugendliche als Vertreter ihrer Abteilungen. Das Nähere regelt die „Jugendordnung“. Dem Jugendausschuss obliegt die Unterstützung der Abteilungswarte. Übungsleiter und Mannschaftsführer pp. in der Betreuung und Weiterbildung der Vereinsjugend – auf kulturellem Gebiet sowie der Heranziehung der Jugend zur Mitarbeit.

(3) Die Zusammensetzung der technischen Ausschüsse regeln die Abteilungen in eigener Zuständigkeit.

(4) Nichttechnische Ausschüsse werden vom Vorstand von Fall zu Fall eingesetzt.

§ 16 Die Abteilungen des Vereins

(1) Innerhalb des Vereins ist die Bildung von Abteilungen nur möglich, wenn die Mitgliederversammlung zustimmt. Das gleiche gilt bei der Auflösung von Abteilungen. 

(2) Die Jugend aller Abteilungen bildet die Jugendgruppe. In der Jugendgruppe werden über den Rahmen der sportlichen Betätigung hinaus Heimatabende, kulturelle Veranstaltungen durchgeführt, die weitgehend von der Jugend selbst gestaltet werden.

(3) Für die Abteilungen gelten folgende Bestimmungen:
(a). Das Vermögen der Abteilungen ist Eigentum des Vereins. Ausgaben und Veranstaltungen bedürfen der Genehmigung des Vorstandes.
(b). Alle von den Abteilungen getätigten Abschlüsse hat dem Verein gegenüber nur Gültigkeit, wenn dieselben von zwei Mitgliedern des Vorstandes gegengezeichnet sind.
(c). Die Mitglieder des Vorstandes sind berechtigt, allen Veranstaltungen, Versammlungen und Sitzungen der Abteilungen und der technischen Ausschüsse beizuwohnen und sich an den Verhandlungen beratend zu beteiligen. Auf den Versammlungen der Abteilungen haben die besonders beauftragten Mitglieder des Vorstandes Stimmrecht. Erheben sie gegen die Beschlüsse der Abteilungen Einspruch, so hat dieser aufschiebende Wirkung bis zur Entscheidung durch den Beirat. Das Berufungsverfahren regelt sich nach § 26 der Satzung. Die Abteilungswarte haben die Pflicht, den 1. Vorsitzenden entsprechend zu unterrichten.

(4) Die Abteilungswarte werden auf die Dauer eines Jahres gewählt. Sie werden von ihren Abteilungen gewählt. Die gewählten Abteilungswarte werden durch den Vorstand bestätigt und bei der Jahreshauptversammlung vorgestellt.

IV. Wahlen

§ 17 Wahlen

(1) Der Vorstand wird auf die Dauer von 2 Jahren gewählt, und zwar:

(a). in den Jahren mit geraden Zahlen
der 1. Vorsitzende
der 3. Vorsitzende
der 1. Kassenwart
der 2. Schriftwart
der Beauftragte für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit

(b). in den Jahren mit ungeraden Zahlen
der 2. Vorsitzende
der 1. Schriftwart
der 2. Kassenwart
der Jugendwart
der Seniorenbeauftragte
der Sportliche Leiter.

(2) Die Kassenprüfer werden auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Wahl von Ersatzkassenprüfern ist zulässig. Ausgeschiedene Kassenprüfer können erst nach 2 Jahren wiedergewählt werden.

(3) Eine Wiederwahl zu Abs. (1) ist statthaft.

(4) Die Wahlen zu Abs. (1) und (2) haben in der Jahreshauptversammlung zu erfolgen. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt worden sind.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes in der laufenden Periode aus dem Amt, so kann sich der Gesamtvorstand aus dem Kreis der Vereinsmitglieder selbst durch Zuwahl ergänzen. Das hinzu gewählte Vorstandsmitglied hat die gleichen Rechte und Pflichten wie alle anderen Vorstandsmitglieder.

(5) Wählbar für den Vorstand sind alle Vereinsmitglieder, die volljährig sind, für andere Ämter nach vollendetem 16. Lebensjahr.

V. Finanzordnung

§ 18 Mitgliederbeiträge

(1) Die Aufnahmegebühren und die Mitgliederbeiträge werden jeweils durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgesetzt.

(2) Der Beitrag kann durch den Vorstand ermäßigt, gestundet, ganz oder teilweise erlassen werden.

(3) Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

§ 19 Einnahmen des Vereins

Die Einnahmen des Vereins bestehen aus:
a) den Mitgliederbeiträgen und
b) sonstigen Einnahmen.

§ 20 Ausgaben des Vereins

Die Ausgaben des Vereins können bestehen aus:
a) Verwaltungsausgaben
b) Aufwendungen im Sinne des § 2 und
c) sonstigen Ausgaben.

§ 21 Der Haushaltsplan des Vereins

Für jedes laufende Geschäftsjahr ist vom Vorstand ein Haushaltsplan aufzustellen. Das Geschäftsjahr ist gleich Kalenderjahr. Die Ausgaben dürfen in ihrer Gesamtheit die Einnahmen nicht übersteigen.

Die Genehmigung des Haushaltsplanes obliegt der Jahreshauptversammlung.

Im Rahmen des genehmigten Haushaltsplanes kann der geschäftsführende Vorstand Ausgaben ohne eine weitere Zustimmung der Versammlung vornehmen.

§ 22 Die Rechnungslegung

Der Vorstand hat für das vergangene Geschäftsjahr den Kassenbericht aufzustellen und mit dem Jahresabschluss der Jahreshauptversammlung vorzulegen.

§ 23 Die Kassenprüfung

(1) Zur Prüfung der Jahresabschlüsse werden von der Jahreshauptversammlung 2 Kassenprüfer und Ersatzkassenprüfer gewählt. Ein Kassenprüfer scheidet jährlich aus.

(2) Die Kassenprüfer haben im Geschäftsjahr mindestens drei Kassenprüfungen durchzuführen.

(3) Nach jeder Kassenprüfung haben die Kassenprüfer über das Ergebnis der Prüfung unverzüglich dem Vorstand zu berichten.

(4) Die Kassenprüfung erfolgt auf der Grundlage der Kassenordnung. Die Prüfung der Jahresabschlüsse erfolgt auf der Grundlage der Kassenordnung und der Rechnungsprüfungsordnung

(5) Über das Ergebnis der Prüfung ist dem Vorstand und der Jahreshauptversammlung schriftlich und mündlich Bericht zu erstatten.

(6) Auf Antrag der Kassenprüfer erteilt die Versammlung dem Kassenwart Entlastung.

VI. Sonstiges

§ 24 Ehrungen

Der Verein verleiht an verdiente Mitglieder oder andere Personen:
a) Ehrennadeln
b) die Ehrenmitgliedschaft des Vereins.
Das Nähere regelt die „Ordnung über Ehrungen“.

§ 25 Gerichtsbarkeit

Für alle schuldrechtlichen Streitigkeiten des Vereins mit Mitgliedern oder Außenstehenden ist nur der ordentliche Gerichtsweg zulässig. Im Falle strafbarer Handlungen gegen den Verein und im Verein ist der Vorstand zur Stellung eines Strafantrages berechtigt. Für Schäden, die dem Verein aus dem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhalten eines oder mehrerer Mitglieder entstehen, haften diese einzeln oder gemeinsam.

§ 26 Haftung

Der Verein haftet nicht für Schäden oder Verluste, die anlässlich der Teilnahme an Übungen, Lehrstunden, Versammlungen, Sitzungen, Wettkämpfen usw. eintreten.

§ 27 Geschäftsordnung

Die Organe des Vereins führen ihre Geschäfte nach der für sie zuständigen Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung und ist kein Bestandteil der Satzung.

§ 28 Auflösung des Vereins und Verbleib des Vermögens

(1) Über die Auflösung des Vereins kann nur eine eigens zu diesem Zwecke einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung mit dem einzigen und vorher bekanntgegebenen Tagesordnungspunkt „Auflösung des Vereins“ mit Neunzehntelmehrheit beschließen.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an den Landessportverband Schleswig-Holstein, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

(3) Sofern die Mitgliederversammlung nicht etwas anderes beschließt, sind die fünf Vorstandmitglieder des geschäftsführenden Vorstandes i.S.d. § 26 BGB die Liquidatoren. Jeweils zwei Liquidatoren vertreten den Verein gemeinsam.

§ 29 Inkrafttreten der Satzung

Die Änderung der Satzung wurde am 12. März 2020 mehrheitlich durch die Mitgliederversammlung beschlossen und wird mit der Eintragung in das Vereinsregister wirksam.

Neumünster, den 13.03.2020

Rüdiger Schwarz

1.Vorsitzender

Frederik Gartzke-Danker

2.Vorsitzender

Volker Bernaschek

3.Vorsitzender

„Die Neufassung der Satzung wurde mit Eintragung in das Vereinsregister am 19.02.2021 rechtswirksam“