POLIZEI-SPORTVEREIN UNION NEUMÜNSTER von 1973 e.V. Stand:
23.03.2009
SATZUNG

I. Allgemeines
§ 1
Name, Sitz und Farben
des Vereins
(1) Der Verein heißt Polizei-Sportverein Union Neumünster
von 1973 e.V. (kurz PSV Neumünster).
Der Gründungstag ist der 28. Mai 1973.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Neumünster und ist in
das Vereinsregister des Amtsgerichts Neumünster eingetragen.
Gerichtsstand ist Neumünster.
(3) Der Verein ist Mitglied des Landessportverbandes Schleswig-Holstein
und der zuständigen Landesfachverbände.
(4) Die Vereinsfarben sind grün-weiß.
§ 2
Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird insbesondere durch Errichtung von Sportanlagen und die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht.
Ziel des Vereins ist es auch, Menschen mit Migrationshintergrund in den Verein zu integrieren. Der Verein bekennt sich damit ausdrücklich zu einer "offenen Gesellschaft".
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen
aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben,
die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 2a
Doping
(1) Der Verein verwirklicht seinen Satzungszweck insbesondere dadurch, dass er jede Form des Dopings bekämpft und in enger Zusammen arbeit mit den Fach- und Landesverbänden für präventive und repres sive Maßnahmen eintritt, die geeignet sind, den Gebrauch verbotener leistungssteigernder Mittel und/oder Methoden zu unterbinden. Näheres regeln die Anti-Doping Ordnungen der Fach- oder Landesver bände.
(2) Durch Verstöße gegen die Anti-Doping Ordnung können Sanktionen verhängt werden. Die Zuständigkeit für das Sanktionsverfahren wird vom Verein auf die Landes- und Fachverbände übertragen, insbesondere auch die Befugnis zum Ausspruch von Sanktionen. Alle Streitig keiten werden nach dem Anti-Doping-Regelwerk der Landes- und Fachverbände unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs, auch für den Rechtsschutz entschieden. Die Vereinsmitglieder sind ver pflichtet, Entscheidungen der Landes- und Fachverbände anzuer kennen und umzusetzen.
II. Die Mitglieder
§ 3
Mitgliedschaft
(1) Der Verein setzt sich zusammen aus:
a) ordentlichen Mitgliedern
b) jugendlichen Mitgliedern
c) Kindern
d) Ehrenmitgliedern.
Zu a): Ordentliche Mitglieder sind Mitglieder ab vollendetem
16. Lebensjahr.
Zu b): Jugendliche Mitglieder sind Mitglieder vom Beginn des
vollendeten 12. Lebensjahres bis zum vollendeten
16. Lebensjahr.
Zu c): Kinder im Sinne der Mitgliedschaft sind Kinder bis zum
vollendeten 12. Lebensjahr.
Zu d): Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden,
die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben.
Das Nähere regelt die „Ordnung über die Ehrungen“.
(2) Männlich und weiblich
Der Gebrauch der männlichen Schreibweise dient lediglich
der Vereinfachung und bezieht sich auch auf Frauen.
§ 4
Aufnahme und Austritte
(1) Vorbedingung für die Aufnahme ist die schriftliche
Anmeldung beim Vorstand. Bei Minderjährigen muß das
Einverständnis des Erziehungsberechtigten vermerkt sein.
(2) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
(3) Gründe über die Nichtaufnahme brauchen dem Bewerber
nicht bekanntgegeben zu werden.
(4) Mit der Aushändigung des Mitgliedsausweises gilt der
Bewerber als in den Verein aufgenommen.
(5) Der Austritt aus dem Verein ist nur zum 30.06. oder 31.12.
nach vierteljährlicher Kündigungsfrist möglich.
Er ist schriftlich gegenüber dem Vorstand oder dem Abteilungswart
zu erklären. Bei Abmeldung von Minderjährigen ist
gleichzeitig die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
(6) Mitglieder, die mit Ämtern betraut waren, haben bei
ihrem Austritt ordnungsgemäß Rechenschaft abzulegen.
(7) Der Mitgliedsausweis ist Eigentum des Vereins und ist beim
Austritt zusammen mit evtl. empfangenem Spiel- und Sportgerät
und sonstigem Vereinseigentum zurückzugeben.
§ 5
Rechte und Pflichten der Mitglieder
Alle Mitglieder haben:
(1) Anteil an allen in den Satzungen genannten Einrichtungen
und Veranstaltungen des Vereins,
(2) den Turn- und Sportgedanken im Sinne der in dieser Satzung
niedergelegten Grundsätze zum Wohle des Vereins zu fördern.
Die Vereinssatzungen und gefaßten Vereinsbeschlüsse
zu beachten und einzuhalten,
(3) jeden Wohnungswechsel dem Verein schriftlich anzuzeigen,
(4) die festgesetzten Mitgliedsbeiträge pünktlich
zu entrichten.
Die Kosten für Rückbelastungen von Einzugsaufträgen, die dadurch entstehen, dass auf dem Konto des Mitgliedes in Höhe des Beitrags keine Deckung vorhanden ist, oder weil es dass Mitglied versäumt hat, den Verein rechtzeitig über eine Kontoänderung zu informieren, sind vom Mitglied zu übernehmen.
§ 6 Ausschluss
(1) Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der
Vorstand.
Er kann erfolgen, wenn das Mitglied
1. sich einer ehrenrührigen Handlung schuldig gemacht hat,
2. den Verein oder seine Organe schwer beleidigt hat,
3. vorsätzlich gegen Satzung, Beschlüsse oder gegen
die Interessen des Vereins verstoßen hat,
4. trotz Mahnungen mit 6 Monatsbeiträgen im Rückstand
geblieben ist.
Gegen den Ausschluss ist die Berufung beim Schlichtungsausschuss
möglich (§ 19 der Satzung).
(2) Das Berufungsverfahren regelt sich nach der „Ordnung
für den Schlichtungsausschuss“.
(3) Die Bestimmungen des § 4, Ziff. (6) und (7) sind anzuwenden.
 
III. Organe
§ 7
Organe
1. Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der erweiterte Vorstand.
Die MITGLIEDERVERSAMMLUNG ist das oberste Organ des Vereins.
Mitgliederversammlungen finden nach Bedarf statt, um über
wichtige Vereinsangelegenheiten zu beraten und Beschlüsse
zu fassen.
Im ersten Quartal eines jeden Jahres findet eine
Jahreshauptversammlung statt.
Sie beschäftigen sich in
der Hauptsache mit
den Geschäftsberichten und Entlastungen,
der Genehmigung des Haushaltes und den Neuwahlen.
Jede ordnungsgemäß
einberufene Versammlung ist beschlussfähig. Bei Abstimmung
entscheidet die einfache Mehrheit, Satzungsänderungen bedürfen
einer Dreiviertelmehrheit.
2. Der VORSTAND besteht aus:
dem 1. Vorsitzenden dem 2. Kassenwart
dem 2. Vorsitzenden dem 2. Schriftwart
dem 3. Vorsitzenden dem Sportlichen Leiter
dem 1. Kassenwart dem Jugendwart
dem 1. Schriftwart dem Seniorenbeauftragten
dem Beauftragten für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
Beauftragter „Polizei & Show“ der Polizei
Er ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens 5
Mitgliedern.
Der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der 3. Vorsitzende,
der 1. Kassenwart und der 1. Schriftwart bilden den geschäftsführenden
Vorstand. Er gilt als Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Je
zwei von ihnen sind gemeinsam rechtsgeschäftlich vertretungsberechtigt.
Sie sind vereinsintern an die Geschäftsordnung gebunden.
3. Dem ERWEITERTEN VORSTAND gehören an:
der Vorstand
die Abteilungswarte
Der erweiterte Vorstand unterstützt und berät den
Vorstand. Ihm obliegt ferner die Beschlussfassung in wichtigen
Vereinsangelegenheiten, wenn die Mitgliederversammlung nicht
kurzfristig über die anstehenden Probleme
beraten und beschließen kann. Der erweiterte Vorstand
kann gegen Beschlüsse des Vorstandes Einspruch
erheben. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung. Die Entscheidung
trifft dann die nächste Mitgliederversammlung.
Er ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens 10
Mitgliedern.
§ 7a
Präsidentschaft
1. Für die Wahrnehmung repräsentativer Aufgaben des
PSV Neumünster
wird ein Präsident durch den Vorstand bestellt. Er ist
höchster Repräsentant des PSV Neumünster.
2. Um vor allem Synergieeffekte zwischen der Polizei, „Polizei
& Show“ und dem PSV Neumünster nutzen zu können,
soll der regional zuständige Leiter der Polizeiinspektion
bzw. der Nachfolgeorganisation als Präsident vorgeschlagen
werden.
3. Der Präsident stimmt sich bei seiner Aufgabenwahrnehmung
mit dem Vorstand ab. Der Präsident darf den Vorstand unterstützen
und beraten. Er hat das Recht, an allen Sitzungen der Organe
und an Veranstaltungen
des PSV Neumünster teilzunehmen. Darüber hinaus hat
es das Rede- und Antragsrecht, jedoch kein Stimmrecht.
4. Da der Präsident lediglich für Repräsentativaufgaben
zuständig ist und
kein Stimmrecht in Sitzungen hat, haftet er nicht wie die Organmitglieder.
 
§ 8
Die Ausschüsse
des Vereins
(1) Der Vorstand kann zur Erledigung besonderer Aufgaben ständige
und nicht ständige Ausschüsse einsetzen.
Hierzu gehören:
a) der Jugendausschuss
b) die technischen Ausschüsse der Abteilungen
c) der Schlichtungsausschuss.
(2) Den Jugendausschuss des Vereins bilden der (die) Vereinsjugendwart
/ in als Vorsitzende (r) des Jugendausschusses und je 2 Jugendliche
als Vertreter ihrer Abteilungen. Das Nähere regelt die
„Jugendordnung“. Dem Jugendausschuss obliegt die
Unterstützung der Abteilungswarte. Übungsleiter und
Mannschaftsführer
pp. in der Betreuung und Weiterbildung der Vereinsjugend - auf
kulturellem Gebiet sowie der Heranziehung der Jugend zur Mitarbeit.
(3) Die Zusammensetzung der technischen Ausschüsse regeln
die Abteilungen in eigener Zuständigkeit.
(4) Die Aufgaben des Schlichtungsausschusses regelt § 19
der Satzung.
(5) Nichttechnische Ausschüsse werden vom Vorstand von
Fall zu Fall eingesetzt.
§ 9
Die Abteilungen des Vereins
(1) Innerhalb des Vereins ist die Bildung von Abteilungen nur möglich, wenn die Mitgliederversammlung zustimmt. Das gleiche gilt bei der Auflösung von Abteilungen.
(2)
Die Jugend aller Abteilungen bildet die Jugendgruppe. In der Jugend gruppe werden über den Rahmen der sportlichen Betätigung hinaus Heimabende, kulturelle Veranstaltungen durchgeführt, die weitgehend von der Jugend selbst gestaltet werden.
(3) Für die Abteilungen gelten folgende Bestimmungen:
1. Das Vermögen der Abteilungen ist Eigentum des Vereins.
Ausgaben und Veranstaltungen bedürfen der Genehmigung
des Vorstandes.
2. Alle von den Abteilungen getätigten Abschlüsse
haben dem Verein gegenüber nur Gültigkeit, wenn dieselben
von zwei Mitgliedern des Vorstandes gegengezeichnet sind.
3. Die Mitglieder des Vorstandes sind berechtigt, allen Veranstaltungen,
Versammlungen und Sitzungen der Abteilungen und der technischen
Ausschüsse beizuwohnen und sich an den Verhandlungen beratend
zu beteiligen. Auf den Versammlungen der Abteilungen haben die
besonders beauftragten Mitglieder des Vorstandes Stimmrecht.
Erheben sie gegen die Beschlüsse der Abteilungen Einspruch,
so hat dieser aufschiebende Wirkung bis zur Entscheidung durch
den erweiterten Vorstand.
Das Berufungsverfahren regelt sich
nach § 19 der Satzung. Die
Abteilungswarte haben die Pflicht, den 1. Vorsitzenden entsprechend
zu unterrichten.
4. Für die Wahlen der Abteilungswarte gilt § 10, Ziff.
(2), der Satzung.
 
IV. Wahlen
§ 10
Wahlen
(1) Der Vorstand wird auf die Dauer von 2 Jahren gewählt,
und zwar:
1. in den Jahren mit geraden Zahlen
der 1. Vorsitzende
der 3. Vorsitzende
der 1. Kassenwart
der 2. Schriftwart
der Beauftragte für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
der Beauftragte „Polizei & Show“ der Polizei
2. in den Jahren mit ungeraden Zahlen
der 2. Vorsitzende
der 1. Schriftwart
der 2. Kassenwart
der Jugendwart
der Seniorenbeauftragte
der Sportliche Leiter.
(2) Die Abteilungswarte werden auf die Dauer eines Jahres gewählt.
Sie werden von ihren Abteilungen gewählt. Die gewählten
Spartenleiter werden durch den Vorstand bestätigt und bei
der Jahreshauptversammlung vorgestellt.
(3) Die Kassenprüfer werden auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Wahl von Ersatzkassenprüfern ist zulässig. Ausge schiedene Kassenprüfer können erst nach 2 Jahren wiedergewählt werden.
(4) Eine Wiederwahl zu Abs. (1) und (2) ist statthaft.
(5) Die Wahlen zu Abs. (1) und (3) haben in der Jahreshauptversammlung
zu erfolgen. Die gewählten Vorstandsmitglieder bleiben
bis zu einer gültigen Neuwahl im Amt. Ersatzwahlen können
auf jeder Mitgliederversammlung stattfinden.
(6) Die Mitglieder des Schlichtungsausschusses werden für
die Dauer von 2 Jahren jeweils in der Jahreshauptversammlung
gewählt.
(7) Wählbar für den Vorstand sind alle Vereinsmitglieder,
die volljährig sind, für andere Ämter nach vollendetem
16. Lebensjahr.
 
V. Finanzordnung
§ 11
Mitgliederbeiträge
(1) Die Aufnahmegebühren und die Mitgliederbeiträge
werden jeweils durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgesetzt.
(2) Der Beitrag kann durch den Vorstand ermäßigt,
gestundet, ganz oder teilweise erlassen werden.
(3) Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.
§ 12
Einnahmen des
Vereins
Die Einnahmen des Vereins bestehen aus:
a) den Mitgliederbeiträgen und
b) sonstigen Einnahmen.
§ 13
Ausgaben des Vereins
Die Ausgaben des Vereins können bestehen aus:
a) Verwaltungsausgaben
b) Aufwendungen im Sinne des § 2 und
c) sonstigen Ausgaben.
§ 14
Der Haushaltsplan des Vereins
Für jedes laufende Geschäftsjahr ist vom
Vorstand ein Haushaltsplan aufzustellen. Das Geschäftsjahr
ist gleich Kalenderjahr. Die Ausgaben dürfen in ihrer Gesamtheit
die Einnahmen nicht übersteigen.
Die Genehmigung des Haushaltsplanes obliegt der Jahreshauptversammlung.
Der Vorstand kann zur Fortführung der laufenden Geschäfte
vom Beginn des Geschäftsjahres bis zur Jahreshauptversammlung
monatlich bis zu 10% der im Entwurf des Haushaltsplanes vorgesehenen
Ausgaben genehmigen.
Im Rahmen des genehmigten Haushaltsplanes kann der Vorstand
Ausgaben ohne eine weitere Zustimmung der Versammlung vornehmen.
§ 15
Die Rechnungslegung
Der Vorstand hat für das vergangene Geschäftsjahr
den Kassenbericht aufzustellen und mit dem Jahresabschluss der
Jahreshauptversammlung vorzulegen.
 
§ 16
Die Kassenprüfung
(1) Zur Prüfung der Jahresabschlüsse werden von der Jahreshauptversammlung 2 Kassenprüfer und Ersatzkassenprüfer gewählt. Ein Kassenprüfer scheidet jährlich aus.
(2) Die Kassenprüfer haben eine angemeldete und eine unangemeldete
Kassenprüfung in jedem Halbjahr durchzuführen.
(3) Nach jeder Kassenprüfung haben die Kassenprüfer
über das Ergebnis der Prüfung unverzüglich dem
Vorstand zu berichten.
(4) Die Kassenprüfung erfolgt auf der Grundlage der Kassenordnung.
Die Prüfung der Jahresabschlüsse erfolgt auf der Grundlage
der Kassenordnung und der Rechnungsprüfungsordnung.
(5) Über das Ergebnis der Prüfung ist dem Vorstand
und der Jahreshauptversammlung schriftlich und mündlich
Bericht zu erstatten.
(6) Auf Antrag der Kassenprüfer erteilt die Versammlung
dem Kassenwart Entlastung.
VI. Sonstiges
§ 17
Ehrungen
Der Verein verleiht an verdiente Mitglieder oder andere
Personen:
a) Ehrennadeln
b) die Ehrenmitgliedschaft des Vereins.
Das Nähere regelt die „Ordnung über Ehrungen“.
§ 18
Gerichtsbarkeit
Für alle schuldrechtlichen Streitigkeiten des Vereins mit Mitgliedern oder Außenstehenden ist nur der ordentliche Gerichtsweg zulässig. Im Falle straf barer Handlungen gegen den Verein und im Verein ist der Vorstand zur Stellung eines Strafantrages berechtigt. Für Schäden, die dem Verein aus dem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhalten eines oder mehrerer Mitglieder entstehen, haften diese einzeln oder gemeinsam.
§ 19
Schlichtungsausschuss
Bei Ausschluss aus dem Verein (§ 6) oder Einspruch
gegen Beschlüsse der Abteilungen (§ 9) sowie bei Differenzen
zwischen den Organen oder mit Mitgliedern kann der Schlichtungsausschuss
angerufen werden. Das Nähere regelt die „Ordnung
für den Schlichtungsausschuss“; sie ist ein Bestandteil
der Satzung.
§ 20
Haftung
Der Verein haftet nicht für Schäden oder
Verluste, die anläßlich der Teilnahme an Übungen,
Lehrstunden, Versammlungen, Sitzungen, Wettkämpfen usw.
eintreten.
 
§ 21
Geschäftsordnung
Die Organe des Vereins führen ihre Geschäfte
nach der für sie zuständigen Geschäftsordnung.
Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung
und ist Bestandteil der Satzung; sie hat nur vereinsinternen
Charakter.
§ 22
Auflösung
des Vereins und Verbleib des Vermögens
(1) Über die Auflösung des Vereins kann nur eine eigens
zu diesem Zwecke einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung
mit dem einzigen und vorher bekanntgegebenen Tagesordnungspunkt
„Auflösung des Vereins“ mit Neunzehntelmehrheit
beschließen.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall
seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins,
soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und
den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen
übersteigt, an den Landessportverband Schleswig-Holstein,
der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige
Zwecke zu verwenden hat.
§ 23
Inkrafttreten der Satzung
Die vorstehende Satzung wurde auf der Gründungsversammlung
am 28.05.1973 beschlossen und am 15.10.1973 in das Vereinsregister
des Amtsgerichtes Neumünster eingetragen.
Sie wurde geändert und ergänzt durch Beschluss der Mitgliederversammlungen am 09.03.1976, 26.02.1980, 02.03.1982, 27.03.2001, 25.03.2003, 28.01.2004, 13.03.2007, 23.03.2009 und den außerordentlichen Mitglieder versammlungen am 22.05.1996 und 06.11.2001.
GESCHÄFTSORDNUNG
I.Allgemeines
Der Polizei-Sportverein Union Neumünster von 1973 e.V.
hat sich gemäß § 21 der Satzung die nachstehend
aufgeführte Geschäftsordnung gegeben, die für
alle Organe des Vereins verbindlich ist. Diese bestimmt die
Richtlinien, nach denen Geschäfte, Versammlungen und
Sitzungen geführt und die Verwaltung des Gerätes
wahrgenommen werden.
II. Geschäftsführung
(1) Der Vorstand erledigt die laufenden Geschäfte im
Rahmen des Haushaltsplanes und ist für die reibungslose
Durchführung der durch die Mitgliederversammlung gefassten
Beschlüsse verantwortlich.
(2) Der 1. Vorsitzende regelt die Arbeitsverteilung innerhalb
des Vorstandes und überwacht die pflichtgemäße
Ausführung der den Vorstandsmitgliedern übertragenen
Aufgaben.
(3) Der erweiterte Vorstand ist nach Bedarf, mindestens vierteljährlich,
über den Stand der Vereinsangelegenheiten zu informieren.
(4) Dem 1. Kassenwart wird eine Kassenverlustentschädigung
(Mankogeld) gewährt, welches vierteljährlich nachträglich
zu zahlen ist. Über die Höhe entscheidet der Vorstand.
(5) Außerhalb von Neumünster wohnenden Mitgliedern
des geschäftsführenden Vorstands wird ein Aufwendungsersatzanspruch
von Fahrtkosten für die Hin- und Rückfahrt zur Wahrnehmung
von Vereinsdienstgeschäften eingeräumt. Die Höhe
richtet sich nach dem amtlichen Satz der Verbände bzw.
dem Finanzamt. Darüber hinaus werden jedem Vorstandsmitglied
nur die tatsächlichen Auslagen gegen Beleg ersattet.
Eine pauschale Aufwandsentschädigung wird nicht gezahlt.

III. Mitgliederversammlung und
Sitzungen
(1) Die Einladungen zu den Mitgliederversammlungen müssen
mindestens 14 Tage vorher den Abteilungswarten zugestellt
sein und durch Anschlag (Aushangkästen) bekanntgemacht
werden. Den Einladungen an die Abteilungswarte ist das Protokoll
der letzten Mitgliederversammlung und der Kassenbericht des
abgelaufenen Geschäftsjahres beizufügen. Anträge
zu den Mitgliederversammlungen müssen spätestens
sieben Tage vorher dem 1. Vorsitzenden schriftlich zugeleitet
werden. In der Versammlung hat der Antragsteller zuerst das
Wort zur Begründung seines Antrages und vor der Beschlussfassung
das Schlusswort. Die rechtzeitig gestellten Anträge haben
den Mitgliedern auf der Mitgliederversammlung in schriftlicher
Form vorzuliegen.
Anträge, die spontan aus der Versammlung heraus gestellt
werden, bedürfen der Unterstützung von 1/4 der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder, mit Ausnahme von Anträgen
zur Geschäftsordnung.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden nach
Bedarf statt oder wenn 10% der ordentlichen Mitglieder unter
Angabe der Gründe diese schriftlich beantragen.
Jugendliche Mitglieder (§ 3) sind berechtigt, an den
Mitgliederversammlungen teilzunehmen. In der Versammlung haben
sie jedoch kein Stimmrecht. Der Leiter der Versammlung kann
ihnen das Wort erteilen.
(2) Die Leitung der Mitgliederversammlung liegt in den Händen
des 1. oder 2. Vorsitzenden oder eines anderen Mitgliedes
des Vorstandes.
(3) Jede Mitgliederversammlung und Sitzung muß eine
Tagesordnung haben. Diese ist vor Eintritt in die Verhandlung
zu genehmigen.
(4) Beschlüsse sind im allgemeinen gültig, wenn
sie mit einfacher Mehrheit gefasst werden. Stimmengleichheit
bedeutet Ablehnung. Die Abstimmung geschieht durch Erheben
einer Hand. Auf Antrag ist eine schriftliche - geheime - Abstimmung
vorzunehmen.
(5) Über jede Mitgliederversammlung und Sitzung ist ein
Protokoll aufzunehmen, in dem die gefassten Beschlüsse
unmissverständlich wiederzugeben sind.
Das Protokoll ist vom Protokollführer und von einem Mitglied
des Vorstandes zu unterschreiben.
Protokolle sind der nächstfolgenden Mitgliederversammlung
oder Sitzung zur Kenntnis zu bringen und zu genehmigen.
IV. Redeordnung
(1) Wer zur Sache sprechen will, hat sich zu Wort zu melden.
(2) Der Vorsitzende bestimmt die Reihenfolge der Redner nach
den Wortmeldungen.
(3) Zur Geschäftsordnung muß das Wort jederzeit
gegeben werden. Eine Rede darf dadurch nicht unterbrochen
werden.
(4) Bemerkungen zur Geschäftsordnung dürfen sich
nur auf zur Beratung stehende Angelegenheiten beziehen und
nicht länger als 3 Minuten dauern.
(5) Persönliche Bemerkungen sind erst nach Schluss der
Beratung einer Angelegenheit bzw. zum Schluss der Sitzung
zulässig. Sie dürfen nur Angriffe auf die eigene
Person zurückweisen oder eigene Ausführungen berichtigen.
(6) Auch außerhalb der Tagesordnung kann der Vorsitzende
das Wort zu einer persönlichen Erklärung erteilen,
die ihm während der Mitgliederversammlung oder Sitzung
vorher schriftlich mitzuteilen ist.
(7) Die Mitgliederversammlung oder Sitzung kann auf Vorschlag
des Vorsitzenden für einzelne Beratungspunkte die Redezeit
auf eine Höchstdauer beschränken. Danach kann das
Wort durch den Vorsitzenden entzogen werden.
(8) Kein Teilnehmer darf während der gleichen Beratung
ohne Zustimmung der Mitgliederversammlung oder der Sitzungsteilnehmer
zu derselben Angelegenheit mehr als zweimal sprechen.
(9) Nach Schluss der Beratung eröffnet der Vorsitzende
die Abstimmung.
(10) Er stellt die Fragen so, dass sie sich mit „ja“
oder „nein“ beantworten lassen. Der Vorsitzende
hat zuerst festzustellen, wer dem Antrag zustimmt, danach
als Gegenprobe, wer den Antrag ablehnt, schließlich
- soweit erforderlich - wer sich der Stimme enthalten hat.
(11) Sogleich nach jeder Abstimmung wird das Ergebnis festgestellt
und durch den Vorsitzenden verkündet.
(12) Zu einer durch Abstimmung erledigten Angelegenheit darf
in derselben Mitgliederversammlung oder Sitzung nicht mehr
das Wort erteilt werden.
(13) Der Vorsitzende kann Redner, die vom Beratungspunkt abschweifen,
mit Nennung des Namens zur Sache aufrufen.
(14) Wenn ein Versammlungs- oder Sitzungsteilnehmer die Ordnung
verletzt, ruft ihn der Vorsitzende mit Nennung des Namens „zur Ruhe“.
(15) Ist ein Redner dreimal in derselben Rede „zur Ordnung“
gerufen worden, so kann ihm der Vorsitzende das Wort entziehen.
Nach dem zweiten Ruf „zur Sache“ oder „zur
Ordnung“ muß der Vorsitzende auf diese Folge hinweisen.
(16) Wegen gröblicher Störung der Ordnung kann der
Vorsitzende einen Teilnehmer von der Mitgliederversammlung
oder Sitzung ausschließen.

V. Verwaltung der Sportgeräte
Die Spartenleiter verwalten sämtliche vereinseigenen
Turn- und Sportgeräte pp. und hierüber wird in der
Geschäftsstelle ein Gerätebestandsbuch geführt.
Von den Abteilungen benötigte Geräte sind nur gegen
Empfangsbescheinigung auszugeben.
Feststellungen über beschädigte oder unbrauchbar
gewordene Turn- oder Sportgeräte pp. sind dem Vorstand
umgehend anzuzeigen.
Das Gerätebestandsbuch ist dem Vorstand 14 Tage vor jeder
Jahreshauptversammlung zur Einsichtnahme vorzulegen.
VI. Abweichung von der Geschäftsordnung
(1) Abweichungen von der Geschäftsordnung bedürfen
der Zustimmung durch die Mitgliederversammlung oder Sitzungsteilnehmer.
(2) Zweifelsfragen über die Auslegung der Geschäftsordnung
entscheidet der Vorsitzende.
VII. Inkrafttreten
Die vorstehende Geschäftsordnung wurde auf der Mitgliederversammlung
am 26.03.1974 beschlossen. Sie wurde geändert und ergänzt
durch Beschluss der Mitgliederversammlungen am 11.05.1977,
27.03.2001, 06.11.2001
und am 25.03.2003.
JUGENDORDNUNG
I. Allgemeines
Der Polizei-Sportverein Union Neumünster von 1973 e.V.
hat sich gemäß § 8 der Satzung nachstehende
Jugendordnung gegeben:
II. Name und Mitgliedschaft
Die Vereinsjugend ist die Gemeinschaft aller Mitglieder
bis zum vollendeten 25. Lebensjahr sowie der älteren Jugendmitarbeiter
des Vereins. Sie führt ein Jugendleben nach eigener Ordnung.
III. Aufgaben
Die Vereinsjugend setzt sich zum Ziele, die körperlichen,
seelischen und geistigen Kräfte der Mitglieder dieser Gemeinschaft
im Sinne der Vereinssatzung zu fördern.
Sie erstrebt zur Verwirklichung ihrer Aufgaben die Zusammenarbeit
mit allenErziehungsträgern und Jugendverbänden an.
 
IV. Führung und Verwaltung
Die Jugend führt und verwaltet sich selbst im Rahmen der Satzung und Ordnung des Polizei-Sportvereins Union Neumünster von 1973 e.V.
V. Organe
Organe der Vereinsjugend sind:
a) der Vereinsjugendtag
b) der Vereinsjugendausschuss.
VI.
Vereinsjugendtag
Der Vereinsjugendtag ist das oberste Organ der Vereinsjugend.
Er findet jeweils vor der Jahreshauptversammlung des Vereins
statt und ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen
beschlußfähig.
Aufgabe des Vereinsjugendtages ist:
a) Entgegennahme der Berichte des Jugendausschusses
b) Entlasung des Jugendausschusses
c) Vorbereitung der Wahl des Jugendwartes / der Jugendwartin
in der Jahreshauptversammlung gemäß § 10 (1)
der Satzung
d) Wahl des / der stellvertr. Jugendwartes /Jugendwartin und
des / der Schriftwartes / Schriftwartin
e) Festlegung der Richtlinien für die Vereinsjugendarbeit
f) Planung der Jugendarbeit für das kommende Jahr
g) Verabschiedung von Anträgen an die Jahreshauptversammlung
des Vereins.
Jede Abteilung wählt und macht dem Jugendwart / der Jugendwartin
zwei geeignete Jugendliche (Mitglieder zwischem dem 12. u. 25.
Lebensjahr) und einen Jugendmitarbeiter (keine Altersbegrenzung)
für den Jugendausschuss namhaft.
Für das Stimmrecht gilt Ziff. VII der Jugendordnung.
VII. Stimmrecht auf dem
Vereinsjugendtag
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder der Vereinsjugend
ab vollendetem 12. Lebensjahr sowie die Jugendmitarbeiter.
Beschlüsse und Wahlen werden mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen Stimmen wirksam.
 
VIII. Vereinsjugendausschuss
Den Vereinsjugendausschuss bilden:
a) der Jugendwart / die Jugendwartin
b) der stellvertr. Jugendwart / die stellvertr. Jugendwartin
c) der Schriftwart / die Schriftwartin
d) die 2 Jugendvertreter der einzelnen Abteilungen
e) die Jugendmitarbeiter der einzelnen Abteilungen.
Im Vereinsjugendausschuss haben die Jugendmitarbeiter beratende
Funktionen und kein Stimmrecht. Der Vereinsjugendausschuss erledigt
nach den Richtlinien des Vereinsjugendtages alle anfallenden
Arbeiten sowie die laufenden Geschäfte. Die Aufgaben ergeben
sich aus § 8 (2) der Satzung. Den Vorsitz im Jugendausschuss
führt der Jugendwart / die Jugendwartin.
IX. Jugendwart / Jugendwartin
Der Jugendwart oder die Jugendwartin vertreten die Jugend mit
Sitz und Stimme im Vorstand des Vereins.
X. Änderung der Jugendordnung
Anträge auf Änderung der Vereinsjugendordnung
bedürfen der Zustimmung von mindestens zwei Drittel der
zum Zeitpunkt der Abstimmung auf dem Vereinsjugendtag anwesenden
Stimmberechtigten.
Über die Anträge entscheidet
die Mitgliederversammlung.
XI.
Inkrafttreten
Die vorstehende Jugendordnung wurde auf der außerordentlichen
Mitgliederversammlung
am 18.05.1976 beschlossen.
ORDNUNG
FÜR DEN SCHLICHTUNGSAUSSCHUSS
I. Allgemeines
Der Polizei-Sportverein Union Neumünster von 1973
e.V. hat sich gemäß § 19 der Satzung die nachstehend
aufgeführte Ordnung für den Schlichtungsausschuss
gegeben.
II. Aufgaben
Der Schlichtungsausschuss schlichtet in den in § 19 der
Satzung angegebenen Fällen, insbesondere in Streitfällen,
Zweifelsfragen und Meinungsverschiedenheiten der Organe des
Vereins sowie von Mitgliedern.

III. Antragsrecht
Der Schlichtungsausschuss wird nur auf Antrag tätig.
Antragsberechtigt sind die Organe des Vereins sowie die unmittelbar
Betroffenen.
IV.
Art der Entscheidungen
Der Schlichtungsausschuss kann feststellen, ob der Ausschluss
aus dem Verein oder der Beschluss des Vorstandes bzw. einer
Abteilung den Satzungen oder Ordnungen des Vereins entsprechen.
V. Zusammensetzung des
Schlichtungsausschusses
Die Jahreshauptversammlung des Vereins wählt auf die Dauer
von 2 Jahren 5 Mitglieder des Schlichtungsausschusses. Wiederwahl
ist zulässig. Die Mitglieder wählen den Vorsitzenden
und einen Vertreter mit einfacher Mehrheit.
Der Schlichtungsausschuss verhandelt in der Mindestbesetzung
mit einem Vorsitzenden und 2 Mitgliedern.
VI.
Verfahren
Anträge auf Einberufung des Schlichtungsausschusses
sind schriftlich an den Vorsitzenden des Ausschusses zu stellen.
Die Anträge sind ausreichend zu begründen.
Beweismittel sind beizufügen und Zeugen anzugeben. Die
Beteiligten haben sich zum Streitgegenstand auf Aufforderung
des Ausschusses binnen einer vom Ausschuss festgesetzten Frist
schriftlich zu äußern.
Der Schlichtungsausschuss entscheidet selbstständig, ob
für ihn die Sachlage geklärt oder weitere Beweiserhebung,
z.B. durch Anhörung der angegebenen weiteren Zeugen, notwendig
sind.
Die Verhandlungen sind in der Regel mündlich und auf Anträge
in jedem Falle in Anwesenheit der Betroffenen zu führen.
Nach Abschluss der Schlichtungsverhandlung berichtet der Schlichtungsausschuss
dem Vorstand über das Ergebnis.
Die Betroffenen sind von dem Ergebnis der Schlichtungsverhandlung
zu unterrichten. Formwidrige, unzulässige und offensichtlich
unbegründete Anträge können vom Schlichtungsausschuss
zurückgewiesen werden.
Über alle Verhandlungen
sind Protokolle zu fertigen. Die Vorgänge sind 5 Jahre
beim Verein „verschlossen“ aufzubewahren.
VII. Inkrafttreten
Die vorstehende Ordnung für den Schlichtungsausschuss wurde
auf der Mitgliederversammlung am 04.03.1975 beschlossen.
 
ORDNUNG ÜBER
EHRUNGEN
I. Allgemeines
Der Polizei-Sportverein Union Neumünster von 1973
e.V. hat sich gemäß § 17 der Satzung die nachstehend
aufgeführte Ordnung über Ehrungen gegeben.
Die Ehrungen von Mitgliedern werden vom Vorstand und die Ehrungen
anderer Personen vom erweiterten Vorstand beschlossen. Die
Mitglieder können hierzu Anregungen geben.
Für die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft und die Berufung
als Ehrenvorsitzender ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung
erforderlich.
II. Ehrennadel
(1) Es können verliehen werden:
a) Die silberne Ehrennadel nach einer ununterbrochenen 25-jährigen
Mitgliedschaft. Die silberne Ehrennadel ist die Vereinsnadel
mit einem geschlossenen silbernen Eichenkranz.
b) Die goldene Ehrennadel an ordentliche Mitglieder nach einer
ununterbrochenen 40-jährigen Mitgliedschaft. Die goldene
Ehrennadel ist die Vereinsnadel mit einem geschlossenen goldenen
Eichenkranz.
(2) Daneben kann die silberne oder goldene Ehrennadel für
außergewöhnliche Verdienste um den Verein verliehen
werden.
Die Verleihung wird durch eine Verleihungsurkunde bestätigt.
III. Ehrenmitgliedschaft
Die Ehrenmitgliedschaft des Vereins kann verliehen werden
an Personen, die sich um den Verein hervorragend verdient
gemacht haben.
Die Ehrenmitgliedschaft wird durch einen Ehrenbrief ausgewiesen.
IV. Ehrenvorsitzender
(1) Ehrenvorsitzender des Vereins kann ein Ehrenmitglied werden,
welches sich um das Wohl des Vereins weitere hervorragende
Verdienste erworben hat.
(2) Der Ehrenvorsitzende erhält einen besonderen Ehrenbrief.
(3) Ehrenvorsitzender kann nur jeweils 1 Mitglied des Vereins
werden.
V. Inkrafttreten
Die vorstehende Ordnung über Ehrungen wurde auf der Mitgliederversammlung
am 04.03.1975 beschlossen und geändert am 06.11.2001.
 
KASSEN-UND RECHNUNGSPRÜFUNG
Der Vorstand hat nachfolgende Ordnung durch Beschluss vom 10. Februar 2005 festgelegt. Diese Ordnung wurde der Mitgliederversammlung am 03.03. 2005 bekannt gemacht.
Über jede Änderung, auch zwischenzeitlich aufgehobene oder erneut geän derte Punkte, wird der nächstfolgenden Mitgliederversammlung berichtet.
Gliederung:
Kassenführung
1.1 Bankgeschäfte
1.2 Bargeldkasse
1.3 Finanzbeschlüsse
2. Aufstellung und Vollzug des Haushalts
3.
Rechnungslegung und Kassenprüfung
3.1 Rechnungslegung
3.2 Kassenprüfung
1.1 Bankgeschäfte
1. Eingehende Rechnungen und sonstige Zahlungsaufträge werden von der Geschäftsstelle registriert und dem Kassenwart zur Überweisung vorgelegt.
2. Die Überweisungen werden in der Regel im elektronischen Banking- Verfahren durchgeführt. Die Rechnungsunterlagen gehen unverzüglich mit Überweisungsbestätigung an die Geschäftsstelle zur Buchung.
3. Andere Überweisungen werden mit entsprechenden Überweisungs trägern mit zwei Unterschriften berechtigter Personen durchgeführt. Die Rechnungsunterlagen gehen unverzüglich mit Überweisungsbe stätigung an die Geschäftsstelle zur Buchung.
4. Einmal wöchentlich werden Kontoauszüge der Bank abgerufen und der Geschäftsstelle zur weiteren Bearbeitung übergeben.
5. Rechnungen/Auslagen, die von Vorstandsmitgliedern oder gesondert berechtigten Mitgliedern der Abteilungen beigebracht bzw. vorab geleistet worden sind, sollen durch den Veranlasser abgezeichnet werden. 1.2 Bargeldkasse
6. Die erforderlichen Barmittel werden mit von zwei berechtigten Personen unterschriebenen Barschecks eingezogen.
7. Die Barmittel haben den zu erwartenden Auszahlungen angepasst zu sein.
8. Das Kassenbuch ist zeitnah zu führen, monatlich abzuschließen und der Geschäftsstelle zur Buchung zu übergeben.
1.3 Finanzbeschlüsse
9.
Beschlüsse des Vorstandes mit finanziellen Auswirkungen sind zu dokumentieren und zusammenzufassen. Mindestens in je einem Exemplar ist die Zusammenfassung der Geschäftsstelle und dem/der 1. und 2. Kassenwart/in zur Verfügung zu stellen.
10.
Zeitgleich mit der Erstellung des Haushaltsplans beschließt der Vor stand, in welcher Höhe und für welchen Zweck andere als Vorstands mitglieder den Verein verpflichten dürfen.
2. Aufstellung und Vollzug des Haushaltsplans
1. Der Vorstand ist verpflichtet, gemäß § 14 der Satzung einen Haus haltsplan aufzustellen. Der Haushaltsplan muss erwartete Einnahmen und Ausgaben aufzeigen und in seinem Aufbau den Vorgaben der Rechnungslegung entsprechen. Im Weiteren soll der Plan mögliche Verpflichtungen ebenso aufzeigen wie die den einzelnen Abteilungen zur Verfügung gestellten Beträge.
2. Der Vorstand lässt sich jeweils zum Ende eines Quartals vom Kassen wart über die Finanzentwicklung informieren. Bei Abweichungen vom erwarteten Haushaltsverlauf soll er den Kassenwart unterstützen, durch Ausgabenkürzungen oder Einnahmeverbesserungen gegenzu steuern. Soweit hierzu auch der genehmigte Haushaltsplan in Einnahmen oder Ausgaben geändert wird, sind hiervon Betroffene, z.B. Abteilungen, unverzüglich zu unterrichten.
3.1 Rechnungslegung
Der Vorstand hat für das abgelaufene Geschäftsjahr sowie zum Ablauf der Amtsperioden Rechnung zu legen. Dazu erstellt er auf der Grundlage der abgeschlossenen Bücher und Kasse den Kassenbericht.
Er enthält:
a) Ist-Einnahmen und -Ausgaben, gegliedert nach Sachbereichen,
b) die Bestände zu Beginn und am Ende des Rechnungszeitraumes,
c) Forderungen, Verbindlichkeiten sowie Sachvermögen.
Die Bekanntgabe der Ergebnisse der Abnahme erfolgt bei der Mitgliederversammlung.
3.2 Kassenprüfung
1. Die Kassenprüfer haben alle Einnahmen und Ausgaben zu überprüfen. Hierzu erhalten sie Einsicht in alle Finanzunterlagen einschließlich der Beschlüsse des Vorstandes. Die Prüfung umfasst die rechnerische Richtigkeit und die Kontrolle der Mittelbewirtschaftung gemäß dieser Ordnung sowie der sie ergänzenden Beschlüsse des Vorstandes. Daneben sollen sie auch prüfen, ob die Ausgaben dem Satzungs zweck gemäß § 2 entsprechen.
2. Damit unangemeldete Kassenprüfungen durchführbar sind, sind alle die Kasse betreffenden Unterlagen innerhalb von 10 Tagen nach ihrer Erstellung in der Geschäftsstelle geordnet abzulegen. Sofern der/die Kassenwart/in zu Hause bucht oder Unterlagen benötigt, sind diese auf Aufforderung binnen zwei Tagen vorzulegen, außerdem darf er/sie sich Kopien ziehen.
3. In Wahrnehmung ihrer durch § 16 der Satzung vorgegebenen Tätigkeit können sie den Vorstand beraten. Der 1. Vorsitzende, je 2 BGB-Vor standsmitglieder oder der gesamte Vorstand kann die Kassenprüfer schriftlich bitten, einzelne Ausgaben, Projekte o.ä. gesondert zu prüfen.
4. Die Prüfung umfasst alle verwaltungs- und kassentechnischen Unterlagen, soweit sie zur Ausführung des Haushaltplanes oder zur Verwaltung von Vermögen des PSV Neumünster geführt werden. Die Revisoren prüfen insbesondere:
a) Die Einnahmen und Ausgaben,
b)
Vermögen,
c)
Maßnahmen, die sich finanziell auswirken.
Sie können nach eigenem Ermessen die Prüfung beschränken. Der Kassenwart ist verpflichtet, die Kassenrevisoren in ihrer Aufgabe zu unter stützen. Entstehende Unklarheiten und Einwände sind zunächst mit ihm zu erörtern. Kann der Vorstand keine Klärung herbeiführen, so sind diese Punkte in den Prüfungsbericht aufzunehmen. Die Kassenrevisoren sind über die bei ihrer Prüfungstätigkeit bekannt gewordenen Sachverhalte zur Verschwiegenheit verpflichtet.
5. Die Kassenrevisoren fassen das Gesamtergebnis ihrer Prüfung in einem Prüfungsbericht zusammen. Der Bericht kann auch Empfeh lungen und Hinweise sowie Feststellungen über spätere oder frühe ren Haushaltsjahre enthalten.
Die vorstehende Kassen- und Rechnungsprüfungsordnung wurde auf der Mitgliederversammlung am 03. März 2005 beschlossen.
Sie ersetzt die Kassenordnung vom 28.01.2004 sowie die Rechnungsprüfungsordnung vom 29.02.1984.
|